Influencer, Blogger, Youtuber, usw. im Focus der Finanzverwaltung
1 Im sogenannten Social-Media-Bereich - hierzu gehören die Aktivitäten als Blogger, Influencer, Youtuber usw. - sind mittlerweile eine große Anzahl von Menschen aktiv. Oft geschieht dies in der Anfangszeit ohne dass sie hierfür, von wem auch immer, eine Gegenleistung bzw. ein Honorar erhalten.
Steigt aber die Anzahl der „Follower“, „klicks“ oder „likes“ stark an, erhöht sich auch die Attraktiviät als Werbepartner für Unternehmen. Das liegt daran, dass die Werbewirkung im Social-Media-Bereich für bestimmte Produkte erwiesenermaßen sehr groß ist. Dann werden für Beiträge mit Empfehlungen für die entsprechenden Verkaufsartikel häufig Vergütungen in Form von Geld oder Waren geleistet. Diese Gegenleistungen können von geringem Wert sein, bei sehr großer Beachtung im Internet, verbunden mit vielen Aufrufen, aber auch sehr beträchtlich Ausmaße einnehmen.
Müssen hierfür - möglicherweise schon ab dem ersten Tag - Steuern bezahlt werden? Wenn ja, welche Steuerarten sind betroffen? Und wie sieht es in der Zukunft aus?
Aus Vereinfachungsgründen wird im Folgenden von Influencern die Rede sein. Der Inhalt der Ausführungen bezieht sich jedoch auch auf alle anderen, die mit dem gleichen Anspruch im Social-Media-Bereich aktiv sind.
Sobald jemand wirtschaftlich tätig wird und Einnahmen hieraus erzielt, ist zu prüfen, ob das Finanzamt an den Erträgen zu beteiligen ist.
Selbständig Tätige, hierzu zählen Influencer in der Regel, die Gegenleistungen erhalten (Geld, aber auch Waren) fallen zweifellos in diese Kategorie. Sie stehen deshalb zunehmend im Fokus des Fiskus.
Prinzipiell unterliegen jede Person oder jedes unternehmerische Gebilde mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Deutschland der Steuergesetzgebung. Ob und in welchem Umfang eine Steuerzahlung für den Einzelnen anfällt ist in den einzelnen deutschen und teilweise auch europäischen gesetzlichen Regelungen festgehalten.
In Deutschland gibt es fast 40 verschiedene Steuerarten. Die wesentlichen für selbständig Tätige - d.h. es liegt für die Tätigkeit kein Anstellungsverhältnis als Arbeitnehmer vor - und damit für Influencer sind die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer.
Einkommensteuer
Wenn jemand nur gelegentlich im Internet „Influencerartig“ unterwegs ist und zumindest am Anfang keine sogenannte Einkunftserzielungsabsicht hat und auch keine, oder nur sehr geringe Einkünfte (bis zu 256 Euro im Jahr) daraus erzielt, sind die nachstehend genannten Verpflichtungen nicht zu erfüllen.
Treffen vorgenannte Kriterien aber nicht zu oder besteht von Beginn an die Absicht, Gewinne mit der nachhaltigen Tätigkeit als Influencer zu generieren, muss bei der zuständigen Kommune (Stadt, Gemeinde) ein Gewerbe angemeldet und beim Finanzamt ein ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben werden. Mit den Angaben darin überprüft das Finanzamt, wie und mit welchen Steuerarten der Influencer steuerlich zu erfassen ist. Das Finanzamt vergibt daraufhin auch eine Steuernummer speziell für diese Tätigkeit.
Außerdem ist für jedes Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in welcher der Gewinn angegeben werden muss. Darüber hinaus ist eine Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz an das Finanzamt zu übertragen. Wird wegen anderer Einkünfte sowieso schon eine Einkommensteuererklärung abgegeben, ist der Gewinn dort einzutragen und ebenfalls eine Gewinnermittlung beizufügen.
Ob dann tatsächlich eine Einkommensteuer zu bezahlen ist, hängt davon ab, ob das gesamte zu versteuernde Einkommen, hergeleitet aus dem Gewinn aus der Influencertätigkeit plus allen anderen Einkünften (z.B. als Arbeitnehmer, Vermieter, usw.), den jährlichen sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2020 beträgt dieser 9.408 Euro für Alleinstehende. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Freibetrag.
Umsatzsteuer (landläufig auch Mehrwertsteuer genannt)
Hier greift die Pflicht zur Abgabe von sogenannten Umsatzsteuervoranmeldungen (als Existenzgründer im Jahr der Gründung sowie im darauffolgenden Jahr monatlich) und einer jährlichen Umsatzsteuererklärung bereits, wenn eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit (Wiederholungsabsicht) vorliegt, um damit Einnahmen zu erzielen. Es spielt hier also keine Rolle, ob man überhaupt Gewinne erzielen möchte oder tatsächlich erzielt. In den Rechnungen oder Gutschriften ist dann Umsatzsteuer auszuweisen (meist 19 %, Corona bedingt aktuell 16 %, bei bestimmten Umsätzen weniger). Diese ist nach Abzug der Umsatzsteuer, die auf den Rechnungen ausgewiesen war, die der Influencer erhalten hatte, an das Finanzamt zu zahlen.
Hiervon gibt es aber eine ganz wesentliche Ausnahme, nämlich die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Waren die Umsätze im vergangenem Jahr nicht höher als 22.000 Euro und werden sie im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein, ist der Influencer umsatzsteuerlicher „Kleinunternehmer“. Er verlangt dann keine Umsatzsteuer von seinen Geschäftspartnern und muss auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgeben. Wie ist das bei einem Existenzgründer? Dieser hatte ja im vorigen Jahr noch keine Einnahmen. Er hat deshalb für die Prüfung der Kleinunternehmergrenze die voraussichtlichen Umsätze zu schätzen und in den o.g. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzutragen.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann aber auch verzichtet werden. Dies kann in wenigen Einzelfällen vor allem dann wirtschaftlicher sein, wenn gerade am Anfang hohe Kosten entstehen. Zu Bedenken ist aber, dass man an den Verzicht für fünf Jahre gebunden ist.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer ist an die Gemeinde oder die Stadt zu entrichten. Die Gewerbesteuererklärung ist trotzdem beim Finanzamt einzureichen. Dieses gibt die Daten an die Kommune weiter, worauf hin diese mit ihrem individuellen sogenannten „Hebesatz“ die Steuer festsetzt. Sie fällt aber nur dann an, wenn der Gewerbeertrag (abgeleitet aus dem Gewinn) den Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigt. Ist eine Gewerbesteuer wegen Überschreiten des Freibetrages zu zahlen, wird diese zum Teil oder sogar vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet. Finanziell belastet sie deshalb nicht oder nur gering.
Fazit:
Die steuerlichen Auswirkungen und Verpflichtungen einer Tätigkeit als Influencer, Blogger oder Youtuber können durchaus beträchtliche Ausmaße annehmen, die man nicht unterschätzen sollte. Die Ausführungen in diesem Beitrag können hier nur einen ersten Einblick und Überblick verschaffen. Es spielen darüber hinaus noch viele weitere Aspekte eine Rolle. Diese können von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.
Knifflig kann es beispielsweise werden, wenn Gratisprodukte oder als Geschenke bezeichnete Waren erhalten werden. Das können Testwaren, kostenlose Hotelübernachtungen, kostenlose Reisen, usw. sein. Wie diese zu versteuern sind, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Eine große Rolle für die steuerliche Einordnung kann es auch spielen, ob der Auftritt in den sozialen Medien eventuell nicht als gewerblich, sondern als künstlerisch im steuerlichen Sinne einzuordnen ist. Auch hier gibt es Besonderheiten zu beachten.Letztendlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Finanzbehörden mittels eigener Internetrecherchen oder Auskunftsersuchen bei Geschäftspartnern ihr Augenmerk verstärkt auf die wirtschaftlichen Aktivitäten in den sozialen Medien richten. Um auf der sicheren Seite zu sein und kein Risiko hinsichtlich Steuernachzahlungen, hohen Zinszahlungen hierauf und sogar eventuellen Strafen einzugehen, ist in jedem Fall die Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung zu empfehlen. Diese sollte aber nicht nur der Vermeidung von Sanktionen dienen, sondern, frei nach dem Motto „no tax today and low tax in the future“, optimale Gestaltungen zur Vermeidung von zu viel Steuern bieten.
1 Angelehnt an einen Songtitel der Herman Hermits; der Song hat inhaltlich nichts mit dem Thema Steuern zu tun